Satzung

Die Satzung des Schützencorps der Stadt Bergen e.V.

Präambel

Das Schützencorps hat in Bergen eine nachweislich über vierhundertjährige Tradition. Der erste Hinweis auf das Bergener Schützenwesen findet sich im Hausbuch der Amtsvogtei von 1587.Diese Bücher des Amtsvogts geben bis ins 18. Jahrhundert einige Hinw23.04.2010 In dieser Gilde fanden sich alle wehrhaften Männer zusammen. Sie hatten für den Schutz der Gemeinschaft zu sorgen. Die Gilde unterstützte von Zeit zu Zeit auch einzelne Privatpersonen, indem sie ihnen aus ihrer Kasse Geld lieh.

In jedem Jahr ´am Tage nach Pfingsten´ schossen die Berger Schützen in einer hübschen Allee aus Eichbäumen mit dem Bolzen nach der Scheibe’. In dieser hübschen Allee von Eichbäumen, heute Heisterkamp genannt, findet bis zur heutigen Zeit das alljährliche Schützenfest statt.

‘Die Schüttengill to Bargen’ hatte Bestand bis zum Jahre 1802, dann wurde sie unter der französischen Besatzungsmacht unter Kaiser Napoleon verboten.

Nach den Befreiungskriegen gegen Napoleon gründete sich im Jahre 1814 das Jäger-Corps, und es wurde beschlossen, das Schützenleben in Bergen wieder aufleben zu lassen. Dieses Jägercorps war ein Vorläufer des jetzigen Schützencorps.

Die noch heute im Besitz des Corps befindliche Königskette des Jäger-Corps aus dem Jahre 1825 zeugt davon. Sie wird bei den alljährlichen Ummärschen der Schützen vom Kommandeur getragen.

Im Jahr 1839 wurde der ‘Schützenverein Bergen von 1839′ gegründet, der im Jahre 1863 durch das ‘Schützencorps Bergen von 1863′ abgelöst wurde. Das Jäger-Corps hatte sich zwischenzeitlich zum größten Teil diesen beiden Vereinen angeschlossen und bestand als selbständiges Corps nicht mehr.

Unter maßgeblicher Beteilung der Schützen wurde 1848 eine Bürgerwehr gegründet, die nach kurzer Zeit aber größtenteils wieder im Schützencorps aufging. Aus dieser Zeit stammt die schwarz-rot-goldene Fahne mit dem Doppeladler.

Im Jahr 1899 stiftete der damalige Gemeindevorsteher und Hofbesitzer Heinrich Ehlers die noch heute in Ehren getragene Königskette des Stadtkönigs. Seit dieser Zeit muß der jeweilige Stadtkönig an dieser schweren Silberkette einen Orden mit seinem Namen anbringen lassen.

Dieses Brauchtum und diese Tradition übernahm das 1903 ins Leben gerufene Schützencorps Bergen, das noch heute in seiner ursprünglichen Form besteht. Das Schützenwesen, das in der Geschichte unserer Stadt seinen festen Platz hat, der Nachwelt zu erhalten, es zu pflegen und zu fördern ist dem Schützencorps der Stadt Bergen Aufgabe und Verpflichtung.

Dieses vorausgeschickt, beschließt die Generalversammlung am 01. Juni 1996 folgende

Satzung

§1

Das “Das Schützencorps der Stadt Bergen” mit Sitz in Bergen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung

-des traditionellen Brauchtums in der Stadt Bergen im Bereich des Schützenwesens sowie  -das aktive Betreiben des Schießsports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Förderung und Mitveranstaltung das durch die Stadt Bergen jährlich veranstaltenden Schützenfestes
  • Grünes Holen
  • Organisation des Kränzbindens
  • Ausschmücken des Festplatzes
  • Teilnahme an den durch die Stadt Bergen veranstalteten Schützenumzügen
  • Ausschießen eines Stadtkönigs (Bürgerkönig)
  • Ausschießen eines Corpskönigs
  • Aufsicht und Kontrolle bei Tanzveranstaltungen
  • Unterhaltung des im Eigentum der Stadt Bergen stehenden Schützenhauses
  • Pflege und Erhaltung der historischen Exponate
  • Förderung und Betreuung eines Kinderschützenfestes für alle Kinder und Jugendlichen aus der Einheitsgemeinde Stadt Bergen
  • Schießtraining
  • Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen
  • Teilnahme an sonstigen historischen Veranstaltungen der Stadt Bergen (z.B.: historischer Markt).

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§6

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Mitglied kann jeder männliche Bürger der Stadt Bergen werden, der seit mindestens zwei Jahren in der Stadt Bergen seinen Wohnsitz hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Jeder Bewerber, der die Vorraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht erfüllt, muß mindestens Referenzen von einem Vorstandsmitglied und zwei Schützenbrüdern, die seit fünf Jahren Mitglied im Schützencorps sind, vorlegen können.

Das Mindesteintrittsalter ist 21 Jahre.

Der schriftliche Aufnahmeantrag ist bis zum 31. März des Aufnahmejahres an den 1. Vorsitzenden des Schützencorps zu richten.

Über jeden Aufnahmeantrag entscheidet die Generalversammlung.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung als verbindlich an.

§7

Die Mitgliedschaft endet

•  mit dem Tode des Mitglieds 
•  durch freiwilligen Austritt 
•  durch Ausschluss aus dem Schützencorps.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung seine Beitragsschulden nicht innerhalb von vier Wochen bezahlt hat.

Im Übrigen kann ein Mitglied aus einem wichtigen Grund durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§8

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

Die Mitglieder des Schützencorps haben Gerechtigkeit, Überparteilichkeit und gleiche Behandlung allen Mitgliedern gegenüber zu wahren und zu gewährleisten.

Die Mitglieder sind verpflichtet

  • zu eingeladenen Veranstaltungen vorschriftsmäßige Uniform zu tragen.
  • Die Versammlungen des Schützencorps zu besuchen.
  • Die Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse auszuführen.
  • Die Beiträge entsprechend den Beschlüssen der Generalversammlung zu entrichten.

An den Schießen auf die Königsscheibe darf sich nur derjenige Schützenbruder beteiligen, der an diesem Tage am Ausmarsch teilgenommen hat.

Die Nichtteilnahme bei den Ausmärschen und Generalversammlungen wird mit einem Bußgeld belegt. Die Zahlung des Bußgeldes entfällt, wenn bei Trauerfall oder Krankheit eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt wird.

§9

Zur Deckung der Kosten des Schützencorps werden von jedem Mitglied regelmäßige Beiträge erhoben.

Neu aufgenommene Mitglieder haben einen Aufnahmebeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsweise werden durch Beschluß der Generalversammlung festgesetzt.

§10

Die Organe des Schützencorps sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Ausschüsse, die auf Beschluß der Generalversammlung gebildet werden

§11

Die Generalversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, spätestens vier Wochen vor dem Schützenfest einzuberufen.

Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.

Außerordentliche Generalversammlungen sind in derselben Weise auf Beschluß des Vorstandes oder unter Angabe der Gründe von einem Drittel der Vereinsmitglieder einzuberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder ältesten Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausnahme siehe §14.

Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt.

Über die Sitzung der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterschreiben.

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

•  Feststellung, Auslegung und Abänderung der Satzung 
•  Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes 
•  Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes 
•  Wahl des Vorstandes und Ausschussmitglieder 
•  Wahl von drei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren 
•  Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Bußgelder 
•  Entscheidung über Aufnahme neuer Mitglieder 
•  Entscheidung über Einspruch nach § 7 der Satzung (Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss) 
•  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Jedes Mitglied hat das Recht Anträge einzubringen. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzureichen.

§12

Der Vorstand gem. § 16 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Kommandeur des Schützencorps), dem stellvertretenden Vorsitzenden (Hauptmann des Schützencorps), dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Daneben gehören fünf Beisitzer dem erweiterten Vorstand an.

Jedes Vorstandsmitglied wird von der Versammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

In jedem Jahr scheiden drei Mitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder bis zur satzungsgemäßen Neuwahl die Geschäfte des Ausgeschiedenen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Schützencorps nach Maßgabe dieser Satzung.

§13

Der Schießausschuss überwacht das Corpsschießen beim Schützenfest und wertet die Ergebnisse aus.

§14

Zur Beschlussfassung folgender Punkte ist die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung erforderlich.

1. Änderung der Satzung  2a. Aufnahme neuer Mitglieder  2b. Ausschluss eines Mitgliedes  3. Auflösung des Schützencorps e.V.

Bergen, den 01.06.1996

Der Vorstand (Kommandeur Rüdiger Sonnenberg, Hauptmann Wilhelm Ebel, Kassenführer Hans-Herbert Dressler, Schriftführer Eckhard Lütjens)

Beisitzer (Karl-Heinrich Hohls, Rainer Kohlmann, Günther Nehm, Ernst Joachim Holste, Dr. Joachim Sonnenberg)